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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Tierfreunde Landshut & Umgebung e.V.«

(2) Sitz des Vereins ist Landshut.

(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Landshut und Umgebung.

(4) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen werden.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele. Der Verein ist gemeinnützig.

a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis mäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

c) Vergütungen sind nur zur Förderung des Vereinszwecks und in angemessener Höhe zulässig.

d) Alle Inhaber von Vereinsämtern arbeiten ehrenamtlich

e) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

(2) Zweck des Vereins ist es,

a) den Tierschutzgedanken zu verbreiten und zu fördern

b) durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen »Tier« zu erwecken

c) das Wohlergehen der Tiere zu fördern

d) Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen

e) Förderung der Jugendarbeit

(3) (3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern auf alle Tiere, so z.B. Nutztiere und die in Freiheit lebende Tierwelt. Der Verein setzt sich deshalb auch für die Erhaltung einer ökologisch intakten Natur ein, wobei die Aufgabe, für das Wohl der Tiere zu sorgen, im Vordergrund stehen soll.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle rechtsfähigen natürlichen Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Als Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden, die als Freunde und Förderer des Tierschutzgedankens gelten. Für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte und Pflichten ist ein Vertreter zu benennen.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

(4) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(6) Personen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch:

(a) freiwilligen Austritt

(b) Streichung von der Mitgliederliste

(c) Ausschluss aus dem Verein

(d) Tod eines Mitglieds

(e) Erlöschen der juristischen Person

Der Austritt ist spätestens 2 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird erst zum Jahresende wirksam. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Der Gesamtvorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung – im Rückstand ist. Auf die Möglichkeit der Streichung muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausschließen, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen erheblich schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem/der Betroffenen nach Anhörung schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und mittels eingeschriebenem Brief beim Vorstand einzulegen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, dieser Beschluss ist unanfechtbar.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.

(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Den Mitgliedern ist es freigestellt, über den Mitgliedsbeitrag hinaus durch geldliche oder sachliche Zuwendungen die Vereinszwecke zu fördern.

(5) Über Ausnahmen oder Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, besitzen aber gleichwohl alle Rechte als Vereinsmitglieder.

(7) Sollte keine Einzugsermächtigung dem Verein vorliegen, so ist der Mitgliedsbeitrag unaufgefordert, innerhalb des 1. Quartals eines jeden Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.

(8) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für juristische Personen, Vereine, Kommunen oder ähnliche Institutionen, wird im Einzelfall vom Gesamtvorstand festgelegt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen oder ähnliche Institutionen haben ebenfalls nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ausgenommen sind Vorstands- und Ausschusssitzungen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung

d) die Rechnungsprüfer

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus Vorstands- und Ausschussmitgliedern.

(3) Vorstands- und Ausschussmitglieder, sowie Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein.

(4) Angestellte des Vereins können weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) 3. Vorsitzenden

d) Schatzmeister

e) Schriftführer

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden und 3.Vorsitzenden. Sie haben Alleinvertretungsvollmacht. Ohne Einschränkung der Einzelbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende, bzw. 3. Vorsitzende, von der Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der/die 1. Vorsitzende, bzw. 2 Vorsitzende verhindert ist oder einen der beiden Stellvertreter besonders beauftragt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein bis zu einer Gesamthöhe der Verbindlichkeit von 1.000,00 Euro berechtigt. Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte können nur mit Zustimmung des Ausschusses erfolgen.

(4) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, Auslagen können ihnen aber erstattet werden.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und das Verwaltungsgeschäft zu erledigen.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(8) Wählbar sind bei der 1.Wahl anlässlich der Gründungsversammlung nur Gründungsmitglieder. Ab dem Jahr der ersten turnusgemäßen Wahl im Jahr 2007 sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 2 Kalenderjahre als ordentliche Mitglieder angehören, wählbar.

(9) In der Gründungsversammlung sind 1.Vorsitzende/r, 2.Vorsitzende/r, 3.Vorsitzende/r, Schatzmeister, Schriftführer, 8 Ausschussmitglieder und 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren bzw. 3 Jahren zu wählen.

Ab dem Jahr 2007 werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen 1.Vorsitzende/r, 3.Vorsitzende/r, die beiden Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Ausschusses, in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen 2.Vorsitzende/r, Schriftführer und Schatzmeister gewählt.

(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zu der Neuwahl kann der geschäftsführende Vorstand eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Abschluss und Kündigung von Verträgen. Für den Abschluss von Verträgen mit einem Auftragswert von mehr als 1.000,00 EUR ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Tierschutzes und des Vereins

f) Ehrung von Mitgliedern

g) Benennung von Funktionsträgern (z.B. Jugendleiter etc.)

h) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

In grundlegenden Vereinsfragen und langfristigen Entscheidung hat der Vorstand die Meinung des Ausschusses einzuholen.

(2) 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und 3. Vorsitzende/r vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind. Im Falle der Verhinderung der beiden Stellvertreter treten an deren Stelle Schatzmeister und Schriftführer.

(3) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist möglich, aber nicht unabdingbar erforderlich.

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen im Vorstand sind Stimmenthaltungen nicht möglich. Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(7) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des Vorstandes einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes führen Ihre Ämter ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, wenn möglich im 1.Quartal, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Es genügt auch die Veröffentlichung mit Tagesordnung in der Landshuter Zeitung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, mit Ausnahme der Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Hier ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Briefwahl ist unzulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied schuldhaft in grober Weise den Vereinszweck, den Verein, die Tierschutzbestrebungen allgemein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift, in der Ort, Zeit der Versammlung, sowie das Abstimmungsergebnis enthalten sind, zu fertigen. Die Niederschrift ist von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Eine Anwesendheitsliste ist ebenfalls zu führen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des/der 1. Vorsitzenden, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Berichts der Rechnungsprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl eines Wahlvorstandes, bestehend aus drei Personen

d) Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen

g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Entscheidung über Einsprüche zu Ausschlussverfahren

(8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

(9) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und genehmigen zu lassen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Anträge ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Gefasste Beschlüsse haben für alle Mitglieder Gültigkeit.

(11) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereits 6 Monate Mitglied im Verein ist, hat eine Stimme und kann das aktive Wahlrecht ausüben. Juristische Personen, Kommunen, Vereine oder ähnliche Institutionen haben ebenfalls nur eine Stimme.

(12) Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(13) Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge durch die anwesenden Mitglieder eingebracht werden. Vor jeder Wahl sind die Vorgeschlagenen durch den Versammlungsleiter zu befragen, ob sie im Falle der Wahl das Amt annehmen.

(14) Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich, geheim und für jedes einzelne Mitglied in einem gesonderten Wahlvorgang. Wenn mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder dies fordern, kann die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Davon ausgenommen ist die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter; diese hat grundsätzlich schriftlich und geheim zu erfolgen.

Gewählt werden kann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig ist und dem Verein seit mindestens 2 Jahren angehört.

(15) In den Ausschuss kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig ist und dem Verein seit mindestens 2 Kalenderjahren angehört. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben.

(16) Bei allen Wahlen gilt die Regelung:

a) Stimmenthaltungen sind wie ungültige Stimmen zu werten,

b) gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen erreicht hat.

c) wird eine Mehrheit nicht erreicht, sind weitere Wahlgänge bis zu einer Entscheidung durchzuführen.

(17) Die Wahlen werden von einem 3-köpfigen Wahlausschuss geleitet. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt. Der Wahlausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Die Einhaltung der Förmlichkeiten und das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge ist im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

§ 10 Der Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus 8 Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind bei der 1. Wahl anlässlich der Gründungsversammlung nur Gründungsmitglieder. Ab dem Jahr der ersten turnusgemäßen Wahl im Jahr 2007 sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens seit 2 Kalenderjahren angehören, wählbar. Die Mitglieder des Ausschuss führen ihre Ämter ehrenamtlich.

(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen oder langfristigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

(3) Insbesondere bei

a) Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 Euro

b) Vorschlägen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

c) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

d) Ausschluss von Vereinsmitgliedern

e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

hat der Ausschuss ein Mitbestimmungsrecht.

(4) Der Ausschuss hat im Rahmen seiner Kontrollfunktion das Recht

a) auf jederzeitige Berichterstattung

b) auf Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung

c) auf Einsichtnahme in das Rechnungswesen des Vereins

(5) Ein Ausschussmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Gesamtvorstandes stattfinden, ferner dann, wenn mindestens zwei Ausschussmitglieder dies verlangen. Der Ausschuss wird von dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich eingeladen. Eine Tagesordnung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Kassen und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den durch die Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.

(2) Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Vermögensverhältnisse erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

(3) Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist dem Protokoll über die Mitgliederversammlung beizuheften.

(4) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Bei der 1. Wahl anlässlich der Gründungsversammlung sind nur Gründungsmitglieder wählbar. Ab dem Jahr der ersten turnusgemäßen Wahl im Jahr 2007 sind nur Mitglieder, die dem Verein mindestens seit 6 Monaten angehören, wählbar.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Hierzu bedarf es einer zweimaligen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Beide Versammlungen müssen in zeitlichem Abstand von mindestens 4 Wochen erfolgen.

(4) Die Beschlüsse sind gültig, wenn ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der 1. Versammlung und die einfache Mehrheit der 2. Versammlung für die Auflösung stimmen. Der Einberufung einer 2. Versammlung bedarf es nicht, wenn in der 1. Versammlung eine ¾-Mehrheit nicht erreicht wird.

(5) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und die stv. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(6) Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen je zu einem Drittel an die Stadt Landshut, den Landkreis Landshut und an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V., die es jeweils wiederum nur zur Förderung des Tierschutzes verwenden dürfen.

(8) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für jeden Fall, in dem der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.06.2005 beschlossen und wird mit Eintragung in Vereinsregister wirksam.

 

Hier finden Sie die Satzung als PDF Datei:

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